Das OBG NRW hat sich geändert – was ihr jetzt wissen müsst

Kennt ihr das, wenn ihr in der Klausur sitzt und einen Satz schreibt, den ihr schon hundertmal geschrieben habt? Bei mir war das im Ordnungsrecht immer dieser hier:

„Ermächtigungsgrundlage ist § 24 OBG NRW i.V.m. § 12 PolG NRW."

Das könnt ihr jetzt aber vergessen, denn es gab ein kleines Update: 

Zum 1. Juli 2026 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes in Kraft getreten, und das hat genau die Stelle umgebaut, die in gefühlt jeder Ordnungsrechtsklausur vorkommt. Ich hab mir das Ganze in Ruhe angeschaut und schreibe euch hier auf, was sich geändert hat, was davon wirklich neu ist und was ihr euch merken müsst.

Kleiner Hinweis vorweg: Das hier betrifft NRW. In anderen Bundesländern heißt das Gesetz anders und sieht auch anders aus – wenn ihr woanders studiert, schaut lieber in euer Landesrecht ;)


1. Kurz vorweg: Was ist das OBG überhaupt?

Falls ihr gerade erst ins Polizei- und Ordnungsrecht eingestiegen seid, hier ganz schnell die Einordnung.

In NRW gibt es zwei Behörden, die Gefahren abwehren:

  • die Polizei → geregelt im PolG NRW
  • die Ordnungsbehörden, also im Wesentlichen die Ordnungsämter von Städten, Gemeinden und Kreisen → geregelt im OBG NRW

Beide haben dieselbe Aufgabe (Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehren), aber unterschiedliche Zuständigkeiten. Die Ordnungsbehörden sind eigentlich der Normalfall, die Polizei springt ein, wenn's eilig ist.

Und wenn eine von beiden in eure Rechte eingreift, braucht sie dafür eine Ermächtigungsgrundlage. Genau da wurde jetzt geschraubt.


2. So war es früher

Bis zum 30.06.2026 stand in § 24 OBG sinngemäß Folgendes:

Die §§ 9 bis 15c, 22, 23, 26 bis 28, 30, 34 bis 46 des Polizeigesetzes gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Das war also eine reine Verweisungsnorm. Oder anders gesagt: ein Zettel an der Tür mit der Aufschrift „bin nebenan im PolG".

Für uns in der Klausur hieß das: immer doppelt zitieren.

  • Identitätsfeststellung durchs Ordnungsamt? § 24 OBG i.V.m. § 12 PolG NRW
  • Gewahrsam? § 24 OBG i.V.m. § 35 PolG NRW
  • Sicherstellung? § 24 OBG i.V.m. § 43 PolG NRW

Und wieso wurde das jetzt geändert?
Erstens sollen Bürger im Ordnungsbehördengesetz nachlesen können, was das Ordnungsamt darf, und nicht in einem Gesetz, das für eine andere Behörde geschrieben wurde. Und zweitens hat dieses „soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist" bei jeder einzelnen Befugnis die Frage aufgeworfen, ob sie für Ordnungsbehörden überhaupt passt. Also Auslegungsarbeit, die keiner braucht.


3. Was sich zum 01.07.2026 geändert hat

Der Kern in einem Satz: Die Verweisung ist weg, die Standardbefugnisse stehen jetzt direkt im OBG.

Aus dem einen kurzen § 24 OBG sind §§ 24 bis 24z geworden. Ja, 26 Paragrafen. Das klingt erstmal nach richtig viel, ist aber – und das ist die gute Nachricht – vor allem ein Umzug. Der Inhalt ist größtenteils derselbe, er steht nur woanders.

Was mir beim Durchgehen wichtig war: Die §§ 14 bis 23 OBG sind unverändert geblieben. Alles, was ihr über die Generalklausel und die Störerauswahl gelernt habt, gilt weiter.

Heißt: Ihr müsst das System nicht neu lernen. Ihr müsst umnummerieren.


4. Die Umrechnungstabelle alt → neu

Das hier ist der Teil, den ihr euch abspeichern solltet.

Maßnahme früher (PolG NRW) jetzt (OBG NRW)
Befragung und Auskunftspflicht § 9 § 24
Vorladung § 10 § 24a
Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung der Hilfeleistung § 11 § 24b
Identitätsfeststellung § 12 § 24c
Prüfung von Berechtigungsscheinen § 13 § 24d
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen § 15 § 24e
Datenerhebung zur Eigensicherung § 15b § 24g
Bodycam § 15c § 24h
Dauer der Datenspeicherung § 22 § 24i
Zweckbindung, Zweckänderung § 23 § 24j
Datenübermittlung §§ 26–28, 30 §§ 24k–24n
Platzverweisung und Aufenthaltsverbot § 34 § 24o
Gewahrsam § 35 § 24p
Richterliche Entscheidung § 36 § 24q
Behandlung festgehaltener Personen § 37 § 24r
Dauer der Freiheitsentziehung § 38 § 24s
Durchsuchung von Personen und Sachen §§ 39, 40 § 24t
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 41 § 24u
Verfahren bei der Wohnungsdurchsuchung § 42 § 24v
Sicherstellung § 43 § 24w
Verwahrung § 44 § 24x
Verwertung, Vernichtung § 45 § 24y
Herausgabe, Kosten § 46 § 24z

Zwei Sachen, die mir das Merken leichter gemacht haben:

Die Reihenfolge ist dieselbe geblieben. Wer die Systematik des PolG im Kopf hat, findet sich im neuen OBG sofort zurecht. § 24o kommt nach den Datenschutznormen, genau wie § 34 PolG nach den Datenschutznormen kam.

§ 24f ist nicht belegt. Falls ihr euch wundert: Das ist kein Druckfehler in eurer Gesetzessammlung, der Buchstabe wurde einfach freigelassen.


5. Was wirklich neu ist

Bis hierhin war alles nur Umzug. Jetzt kommt der Teil, bei dem sich inhaltlich was getan hat – und genau der ist prüfungsverdächtig, weil Prüfer neue Normen nun mal lieben.

Das Aufenthaltsverbot, § 24o Abs. 2 OBG

Das ist die wichtigste Neuerung.

Vorher durften Ordnungsbehörden nur die Platzverweisung aussprechen. Also „verlassen Sie bitte diesen Ort" – vorübergehend, punktuell, meistens eine Sache von ein paar Stunden. Das längerfristige Aufenthaltsverbot war der Polizei vorbehalten.

Jetzt steht in § 24o Abs. 2 OBG:

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine erhebliche Gefahr verursachen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Tatsachen – ein Bauchgefühl reicht nicht
  • erhebliche Gefahr – konkrete Gefährdung besonders hochrangiger Rechtsgüter
  • bestimmter örtlicher Bereich – und zwar genau bezeichnet, mit kartographischer Darstellung
  • Schriftform
  • maximal drei Monate
  • Ausnahmen: Der Bereich, in dem jemand wohnt, darf nicht gesperrt werden, und berechtigte Interessen (Arbeit, Arzttermin, Behördengang) müssen berücksichtigt werden

Damit es greifbarer wird, ein Beispiel:

Am Hauptbahnhof hat sich eine feste Drogenszene etabliert. Eine Person fällt dem Ordnungsamt seit Monaten immer wieder auf. Früher konnte das Ordnungsamt sie wegschicken – und zwei Stunden später stand sie wieder da. Jetzt kann es ihr für bis zu drei Monate verbieten, den genau eingezeichneten Bahnhofsvorplatz zu betreten. Wohnt die Person allerdings selbst dort, geht das nicht.

Und weil ich weiß, dass ihr sowas gerne wissen wollt: Das Aufenthaltsverbot ist ein absolutes Paradebeispiel für die Verhältnismäßigkeit nach § 15 OBG. Drei Monate sind die Obergrenze, nicht der Regelfall. Wenn im Sachverhalt gleich die vollen drei Monate verhängt werden, obwohl die Gefahrenlage überschaubar ist – da habt ihr euren Aufhänger. Genauso, wenn der Bereich viel zu großzügig gezogen wurde oder die Karte fehlt.

Bodycams fürs Ordnungsamt, § 24h OBG

Ordnungsbehörden dürfen jetzt körpernah getragene Aufnahmegeräte einsetzen.

  • die Aufnahme muss offen erfolgen, heimlich filmen geht nicht
  • Zweck: Schutz von Bediensteten oder Dritten
  • Voraussetzung: konkrete Gefahr für Leib oder Leben
  • in Wohnungen nur bei dringender Gefahr (die Schwelle ist höher, weil Art. 13 GG mitspielt)
  • verschlüsselt gespeichert, Löschung nach zwei Wochen, außer man braucht es für ein Straf- oder OWi-Verfahren

Hintergrund ist, dass Übergriffe auf kommunale Ordnungsdienste zugenommen haben. Für die Klausur relevant: Das ist ein Eingriff ins Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), in Wohnungen zusätzlich in Art. 13 GG.

Das Zitiergebot, § 44 OBG

Klein, aber eine wunderbare Frage für die mündliche Prüfung.

Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verlangt, dass ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht ausdrücklich benennt. Genau dafür gibt es § 44 OBG.

Und weil das neue Aufenthaltsverbot in die Freizügigkeit eingreift, musste Art. 11 GG neu in § 44 OBG aufgenommen werden. Der Gesetzgeber hat also mitgedacht – und ihr könnt in einer Klausur zeigen, dass ihr es auch getan habt ✨

Und noch was zur Verkehrsüberwachung

Weniger examensrelevant, aber falls ihr euch wundert, warum plötzlich in Kleinstädten geblitzt wird: § 48 Abs. 2 OBG wurde auch geändert. Kleine und mittlere kreisangehörige Gemeinden dürfen jetzt auf Antrag Geschwindigkeit und Rotlicht an Gefahrenstellen überwachen, und die Kreisordnungsbehörden dürfen auf Autobahnen auch mobile Technik einsetzen statt nur fest installierter Anlagen. Begründet wird das mit dem Verkehrssicherheitsprogramm „Vision Zero".


6. Was beim PolG geblieben ist

Das finde ich fast noch wichtiger als die Umzugsliste, weil hier die Fehler passieren.

Nicht alles aus dem PolG ist ins OBG gewandert. Bei der Polizei geblieben sind zum Beispiel:

  • erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 14 PolG)
  • die strategische Fahndung (§ 12a PolG)
  • sämtliche verdeckten Maßnahmen (§§ 16a ff. PolG)
  • die Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt (§ 34a PolG)

Wenn im Sachverhalt eine dieser Maßnahmen vorkommt, handelt die Polizei – nicht das Ordnungsamt.


7. Wie ihr es in der Klausur prüft

Am Aufbau ändert sich nichts, nur die Fundstelle ist neu.

Erstens: Ermächtigungsgrundlage suchen. Immer zuerst nach einer Standardmaßnahme schauen, die ist spezieller und geht der Generalklausel vor. Erst wenn keine passt, landet ihr bei § 14 OBG.

Zweitens: formelle Rechtmäßigkeit. Zuständigkeit (§§ 3 ff. OBG), Verfahren, Form (§ 20 OBG), Anhörung nach § 28 VwVfG NRW.

Drittens: materielle Rechtmäßigkeit. Tatbestand der Standardmaßnahme → richtiger Adressat (§§ 17–19 OBG) → Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG) → Ermessen (§ 16 OBG).

Und das Beispiel von ganz oben, jetzt richtig:

Das Ordnungsamt verlangt von A auf dem Wochenmarkt den Ausweis, weil A verdächtigt wird, ohne Erlaubnis Waren zu verkaufen.

Früher: § 24 OBG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW Heute: § 24c Abs. 1 Nr. 1 OBG NRW

Das war's. Eine Norm statt zwei.


8. Die drei Fehler, die jetzt am häufigsten passieren

1. Weiter mit „i.V.m." zitieren. Die Verweisung existiert nicht mehr. Wer sie schreibt, zitiert eine Norm, die es so nicht mehr gibt.

2. Denken, das PolG sei jetzt egal. Ist es nicht! Für die Polizei gilt weiterhin das PolG mit den alten Nummern. Handelt im Sachverhalt die Polizei, prüft ihr § 12 PolG NRW. Handelt das Ordnungsamt, prüft ihr § 24c OBG. Wer handelt, entscheidet über das Gesetz.

3. Zu früh zur Generalklausel greifen. Gerade weil das OBG jetzt so viele eigene Befugnisse hat, ist der Anwendungsbereich von § 14 OBG kleiner geworden. Geht die §§ 24 ff. wirklich durch, bevor ihr auf die Generalklausel ausweicht.


9. Was das für eure Materialien heißt

Ganz nüchtern: Alles, was vor Juli 2026 gedruckt wurde, ist an dieser Stelle veraltet. Das betrifft Lehrbücher, Skripte, alte Klausuren, Karteikarten und einen großen Teil von dem, was online zum Polizei- und Ordnungsrecht NRW steht.

Was ich euch empfehlen würde:

  • Schlagt im Gesetz nach, nicht im Skript. Und achtet darauf, dass eure Gesetzessammlung eine Fassung ab Juli 2026 abbildet – ältere Ausgaben haben noch den alten § 24 OBG.
  • Geht eure Karteikarten einmal gezielt durch und sucht nach „PolG". Überall da, wo eine Ordnungsbehörde handelt, muss die Norm getauscht werden.
    Meine Anki / pdf Karteikarten wurden bereits geupdated, einfach nochmal über den ursprünglichen Link runterladen & ihr könnt loslernen ;)
  • Alte Klausuren bleiben trotzdem gut. Sachverhalt und Argumentation funktionieren weiter, ihr müsst nur die Normzitate übersetzen. Nehmt dafür die Tabelle oben.

Und falls ihr euch unsicher seid, ob eure Uni das schon berücksichtigt: einfach mal im Lehrstuhl nachfragen. Kostet nichts und die freuen sich meistens sogar über Studis, die sowas mitbekommen ;)


Fazit

26 neue Paragrafen klingen erstmal einschüchternd, sind aber vor allem ein Umzug. Was früher über die Verweisung in § 24 OBG aus dem PolG geholt wurde, steht jetzt direkt im OBG.

Wirklich neu sind nur drei Dinge:

  • das Aufenthaltsverbot für Ordnungsbehörden, bis zu drei Monate (§ 24o Abs. 2 OBG)
  • Bodycams für Ordnungsbehörden (§ 24h OBG)
  • Art. 11 GG neu im Zitiergebot des § 44 OBG

Und ganz ehrlich: Wer die Änderung kennt, hat in der Klausur einen kleinen Vorsprung. Neue Normen tauchen erfahrungsgemäß ziemlich schnell in Prüfungen auf. Wenn ihr dann souverän § 24o Abs. 2 OBG zitiert, während andere noch im PolG blättern – das macht schon was her ✨

Ihr schafft das 🫶🏻


Rechtsstand: 26.08.2026. Der Beitrag dient Lernzwecken und ersetzt keine Rechtsberatung.

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